Im Aktienrecht wird das allgemeine – ursprünglich in Art. 662a Abs. 2 Ziff. 3 OR (aufgehoben per 1.1.2013) ausdrücklich erwähnte – Vorsichtsprinzip durch das Imparitätsprinzip ergänzt und präzisiert. Danach dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie effektiv realisiert worden sind (Realisationsprinzip), während umgekehrt Verluste bilanzmässig zu berücksichtigen sind, sobald sie befürchtet werden müssen, auch vor ihrer Realisierung (BGer-Urteil 2A.157/2001 vom 11.3.2002 E. 2c). 4.3.2. Diese Grundsätze sind massgeblich für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Steuerpflichtigen, die auch eine Buchhaltung geführt haben (vgl. Art.