2002, Art. 24 StHG N 23). Was die zeitliche Bemessung und Abgrenzung von Einkünften betrifft, ist davon auszugehen, dass für die steuerliche Bemessung von Selbständigerwerbenden auf das Einkommen des in der massgebenden Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen ist. Damit wird zwingend eine periodengerechte Abgrenzung von Aufwand und Ertrag verlangt. Dies ergibt sich auch aus dem in Lehre und Rechtsprechung verschiedentlich erwähnten Periodizitätsprinzip und aus dem für eine ordnungsgemässe Buchführung massgebenden Realisationsprinzip (BGer-Urteil 2C_533/2012, 2C_534/2012 vom 19.2.2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Im Aktienrecht wird das allgemeine – ursprünglich in Art.