Aufgrund des Realisierungsprinzips gelten Erträge und Aufwendungen handelsrechtlich grundsätzlich als eingetreten bzw. realisiert, wenn Leistungen in Geld oder Geldforderungen umgewandelt werden. Das Realisationsprinzip enthält ferner den Grundsatz der sachlichen Zuordnung, wonach alle Aufwendungen, die der Erzielung bestimmter Erträge dienen, jener Periode zuzuordnen sind, in welcher die Erträge erzielt wurden, was buchhalterisch durch Aktivierung derjenigen Aufwendungen erfolgt, welche bis zum Bilanzstichtag für noch nicht realisierte Erträge angefallen sind.