Unter Realisation ist steuerrechtlich ganz allgemein die Umwandlung einer Leistung in eine andere Wertform zu verstehen (Reich, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer [Hrsg. Zweifel/Athanas], 2000, Art. 18 DBG N 25). Aufgrund des Realisierungsprinzips gelten Erträge und Aufwendungen handelsrechtlich grundsätzlich als eingetreten bzw. realisiert, wenn Leistungen in Geld oder Geldforderungen umgewandelt werden.