4.3. Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Steuermeldung davon aus, dass das Einkommen aus der Chefarzttätigkeit im Jahr 2008 realisiert worden sei und in diesem Jahr der Beitragspflicht unterliege. Ein Einkommensteil sei erzielt, wenn die versicherte Person tatsächlich darüber verfügen könne, sei es, dass sie dieses Einkommen in bar realisiert, sei es, dass sie einen rechtlich vollstreckbaren Anspruch darauf erwerbe. Bei buchführenden Versicherten sei es in der Regel der Zeitpunkt der Verbuchung einer Einnahme. 4.3.1. Unter Realisation ist steuerrechtlich ganz allgemein die Umwandlung einer Leistung in eine andere Wertform zu verstehen (Reich, in: Komm.