Dabei übersieht sie, dass die Qualifikation des Beitragsstatuts nach dem Recht des Staats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, nur in kollisionsrechtlicher Hinsicht für die Abgrenzung der anwendbaren Rechtsvorschriften und damit der Versicherungsunterstellung beurteilt wird (E. 3.1.3 vorstehend und dort zitierte Rechtsprechung). Handelt es sich aber beim Einkommen von Fr. 246'984.-- um massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 AHVG, sind keine Beiträge als Selbständigerwerbender geschuldet, und ist der Einspracheentscheid ebenfalls aufzuheben. 4.3.