Da der ausländische Versicherungsträger die bis 31. März 2006 ausgeübte Tätigkeit als Chefarzt als selbständig "zugelassen" habe, werde diese Qualifikation nicht in Zweifel gezogen. Dabei übersieht sie, dass die Qualifikation des Beitragsstatuts nach dem Recht des Staats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, nur in kollisionsrechtlicher Hinsicht für die Abgrenzung der anwendbaren Rechtsvorschriften und damit der Versicherungsunterstellung beurteilt wird (E. 3.1.3 vorstehend und dort zitierte Rechtsprechung).