Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass eine solche Tätigkeit in der Schweiz als unselbständig eingestuft würde. Sie geht jedoch davon aus, dass sich die Qualifikation des Beitragsstatuts nach dem Recht des Staats richte, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Da der ausländische Versicherungsträger die bis 31. März 2006 ausgeübte Tätigkeit als Chefarzt als selbständig "zugelassen" habe, werde diese Qualifikation nicht in Zweifel gezogen.