Der Beschwerdeführer war bis 31. März 2006 als Chefarzt an der Universitätsklinik B, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, als Selbständigerwerbender (nach deutschem Recht) tätig und danach in gleicher Funktion am gleichen Ort angestellt. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Einkommen aus der Chefarzttätigkeit als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (massgebender Lohn) zu qualifizieren. Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass eine solche Tätigkeit in der Schweiz als unselbständig eingestuft würde.