Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen die Honorare der Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte für die stationäre Behandlung von Patienten der Privatabteilung in einer öffentlich-rechtlichen Klinik Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 122 V 281). Der Beschwerdeführer war bis 31. März 2006 als Chefarzt an der Universitätsklinik B, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, als Selbständigerwerbender (nach deutschem Recht) tätig und danach in gleicher Funktion am gleichen Ort angestellt.