Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 mit Hinweisen). 4.2. Ist die Versicherungsunterstellung unter dem schweizerischen Recht gegeben, so ist für die beitragsrechtliche Qualifikation des Erwerbseinkommens das AHVG massgebend (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3.1 und 2.3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen die Honorare der Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte für die stationäre Behandlung von Patienten der Privatabteilung in einer öffentlich-rechtlichen Klinik Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 122 V 281).