Diese Bestimmung ist hier mangels eines Anknüpfungskriteriums (keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz) nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer ist somit der AHV-Gesetzgebung nicht unterstellt und folglich nicht beitragspflichtig. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. 4. 4.1. Selbst wenn man den Nebenerwerb (ärztliche Vertretungstätigkeit, schriftstellerische Arbeit) als in der Schweiz ausgeübt betrachten wollte, wäre zwar die Unterstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. b Ziff. i VO 1408/71 zu bejahen und das schweizerische Recht anwendbar. Die Beschwerde wäre aber aus folgenden Gründen ebenfalls gutzuheissen: 4.1.1. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit.