3.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Tätigkeiten, aus denen im Jahr 2008 Erwerbseinkommen generiert wurde, in Deutschland ausgeübt wurden. Damit sind kollisionsrechtlich nicht die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats – der Schweiz – anwendbar, sondern diejenigen des Mitgliedstaats Deutschland, in dem der Erwerbsort für alle Tätigkeiten lag (E. 3.1.2 vorstehend). Insbesondere lässt sich die Unterstellung nicht auf Art. 14 Abs. 2 lit. b Ziff. i VO 1408/71 abstützen, auf die sich die Beschwerdegegnerin beruft. Diese Bestimmung ist hier mangels eines Anknüpfungskriteriums (keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz) nicht anwendbar.