Somit handelt es sich bei allen Erwerbsquellen 2008 (unselbständige Arzttätigkeit, selbständige Chefarzttätigkeit, selbständige ärztliche Vertretungstätigkeit) um Auslandtätigkeiten. Das Verfassen von Lehrbüchern, wissenschaftlichen, künstlerischen oder andern Werken ist als Erwerbstätigkeit zu betrachten, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Die Einkünfte beruhen auf einer Tätigkeit und sind nach der Rechtsprechung analog dem Einkommen eines Erfinders als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (ZAK 1961 S. 310; Käser, a.a.O., N 3.28).