Seit seiner Emeritierung unterstützt der Beschwerdeführer die Praxis E in W durch seine privatärztliche Tätigkeit. Gestützt auf die vor Gericht eingereichten Beweismittel rechtfertigt es sich, von der Steuermeldung abzuweichen und die Honorareinnahmen als Einkommen aus einer in Deutschland ausgeübten selbständigen ärztlichen Tätigkeit zu qualifizieren. Somit handelt es sich bei allen Erwerbsquellen 2008 (unselbständige Arzttätigkeit, selbständige Chefarzttätigkeit, selbständige ärztliche Vertretungstätigkeit) um Auslandtätigkeiten.