Dass die Tätigkeit in der Praxis E in W verrichtet wurde, erklären auch die hohen Fahrtkosten (EUR 5'877.45) und sonstigen Reisekosten (EUR 1'004.17), die den weit überwiegenden Anteil (80 %) des geltend gemachten Gesamtaufwands ausmachen. Da der Beschwerdeführer über keine Praxisräume in der Schweiz verfügt (unter den Auslagen ist auch kein entsprechender Aufwand verzeichnet), ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass der Erwerbsort betreffend die Nebentätigkeit ebenfalls in Deutschland lag. Seit seiner Emeritierung unterstützt der Beschwerdeführer die Praxis E in W durch seine privatärztliche Tätigkeit.