Zwar deklarierte der Beschwerdeführer gegenüber der Steuerbehörde, dass die Vertretungstätigkeit vom Hauptwohnort Z aus betrieben wurde, erklärte aber auch, dass ihm hierzu keine feste Einrichtung zur Verfügung stehe. Dass die Tätigkeit in der Praxis E in W verrichtet wurde, erklären auch die hohen Fahrtkosten (EUR 5'877.45) und sonstigen Reisekosten (EUR 1'004.17), die den weit überwiegenden Anteil (80 %) des geltend gemachten Gesamtaufwands ausmachen.