1996, N 8.27). 3.5.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, gestützt auf die für sie verbindliche Steuermeldung handle es sich beim deklarierten Nebenerwerb um in der Schweiz erzieltes Einkommen. Die Steuermeldung ist indes nur in Bezug auf die Höhe des Einkommens absolut verbindlich. Nicht verbindlich sind die Angaben der Steuerbehörde hinsichtlich der beitragsmässigen Qualifikation des Einkommens, der Beitragspflicht des Bezügers, des Realisierungszeitpunkts und der Beurteilung der Frage, wo die Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. Käser, a.a.O., N 8.28).