BGer-Urteil 9C_86/2009 vom 30.6.2010 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Beurteilungskompetenz gilt auch, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht und ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist (BGE 111 V 289 E. 3). Eine Verbindlichkeit kann hingegen dort nicht bestehen, wo bezüglich eines Sachverhalts steuerlich und AHV-mässig eine unterschiedliche Beurteilung erfolgen kann, so beispielsweise bei unterschiedlicher Regelung der Abgabepflicht (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, N 8.27).