Dies beurteilt sich grundsätzlich nach schweizerischem Recht. 3.5. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art.