Weiter ist zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer im Jahr 2008 auch in der Schweiz erwerbstätig war. Gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung meldete die Steuerbehörde der Ausgleichskasse ein Einkommen von Fr. 3'628.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dieses Einkommen wurde der Schweiz zugewiesen, was grundsätzlich dafür spricht, dass die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wurde. Dass es sich dabei um Erwerbseinkommen handelt, ist unter den Parteien nicht strittig. Streitig ist, ob diese Tätigkeit in der Schweiz oder in Deutschland ausgeübt wurde. Dies beurteilt sich grundsätzlich nach schweizerischem Recht.