Somit ist von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, was auch die Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel zieht. Geht man davon aus, dass die strittigen Einkünfte von Fr. 246'984.-- erst mit der Auszahlung (2008) realisiert wurden (vgl. dazu aber nachstehende E. 4.4), dann übte der Beschwerdeführer im Jahr 2008 gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit in Deutschland aus (vgl. E. 3.4.1 vorstehend). 3.4.3.2. Weiter ist zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer im Jahr 2008 auch in der Schweiz erwerbstätig war.