Für die nicht versicherte Nebentätigkeit aus dem Bereich der Liquidationsbefugnis hatte er eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abzuschliessen (§ 10). Aufgrund dieser Vereinbarung galt die Beschäftigung als Chefarzt an der Universitätsklinik bis zum Ausscheiden aus dem ordentlichen Beamtenverhältnis (31.3.2006) nach deutschem Recht als selbständige Tätigkeit. Auch steuerrechtlich wurden die diesbezüglichen Einnahmen in Deutschland als Einkommen aus selbständiger Arbeit qualifiziert. Somit ist von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, was auch die Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel zieht.