Die Universitätsklinik übernahm keine Gewähr für den Umfang der gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen und für Höhe und Eingang der Einnahmen aus der Ausübung des Liquidationsrechts. Bei Rückgang der Liquidationserlöse bestanden keinerlei Ausgleichsansprüche gegenüber der Universitätsklinik (§ 5 Abs. 8). Für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material hatte der Beschwerdeführer ein Nutzungsentgelt zu zahlen (§ 7 Abs. 1). Für die nicht versicherte Nebentätigkeit aus dem Bereich der Liquidationsbefugnis hatte er eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abzuschliessen (§ 10).