Gemäss der Vereinbarung vom 9./14.12.1998 zwischen der Universitätsklinik B und dem Beschwerdeführer war dieser neben seinem dienstlichen Aufgabenbereich als Abteilungsleiter befugt, an der Universitätsklinik Patienten stationär oder ambulant als Privatpatienten zu behandeln sowie zu beraten und hierfür ein besonderes Honorar zu verlangen (sog. "Liquidationsbefugnis"; § 5 Abs. 1 lit. a und b). Das Honorar hatte er selber anzufordern und einzuziehen (§ 5 Abs. 6). Die Universitätsklinik übernahm keine Gewähr für den Umfang der gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen und für Höhe und Eingang der Einnahmen aus der Ausübung des Liquidationsrechts.