Im Licht der Rechtsprechung ist nach deutschem Recht zu beurteilen, ob die Stellung als Chefarzt bis 31. März 2006 als selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln. 3.4.3.1. Gemäss der Vereinbarung vom 9./14.12.1998 zwischen der Universitätsklinik B und dem Beschwerdeführer war dieser neben seinem dienstlichen Aufgabenbereich als Abteilungsleiter befugt, an der Universitätsklinik Patienten stationär oder ambulant als Privatpatienten zu behandeln sowie zu beraten und hierfür ein besonderes Honorar zu verlangen (sog. "Liquidationsbefugnis"; § 5 Abs. 1 lit.