Wie der Beschwerdeführer geltend macht, war er nicht buchführungspflichtig für seine Entgelte aus der Chefarzttätigkeit, nachdem sich die Gewinnermittlung auf § 4 Abs. 3 EStG abstützt. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden. 3.4.3. Die Beschwerdegegnerin qualifiziert die strittigen Einkünfte als Chefarzt von Fr. 246'984.-- als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Im Licht der Rechtsprechung ist nach deutschem Recht zu beurteilen, ob die Stellung als Chefarzt bis 31. März 2006 als selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist.