Gemäss § 4 Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmässig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Gestützt auf diese Vorschrift wurden die Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ermittelt (vgl. Kontennachweise Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für 2008). Wie der Beschwerdeführer geltend macht, war er nicht buchführungspflichtig für seine Entgelte aus der Chefarzttätigkeit, nachdem sich die Gewinnermittlung auf § 4 Abs. 3 EStG abstützt.