Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 5. Juli 2010, welcher der Beschwerdegegnerin vorlag. Der versteuerte Betrag von EUR 155'662.41 (entsprechend Fr. 246'984.--) korrespondiert mit dem Kontennachweis zur Gewinnermittlung für 2008 nach § 4 Abs. 3 des deutschen Einkommenssteuergesetzes (EStG, publiziert in BGBl. I S. 4318, Fassung der Bekanntmachung vom 8.10.2009). Gemäss § 4 Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmässig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.