Beim letzten Betrag handle es sich um Einkommen, das der Beschwerdeführer als Chefarzt der Abteilung C bereits im Jahr 2006 und früher erzielt habe. Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die Honorareinnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit von der Universitätsklinik abgerechnet und dem Beschwerdeführer gutgeschrieben wurden. Ein Teil der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sei erst im Jahr 2008 ausbezahlt worden. Diese Einnahmen hätten infolge verspäteter Auszahlung erst in der Steuererklärung Luzern 2008 zur sogenannten Steuersatzfestsetzung deklariert werden müssen, nachdem er seit August 2007 in der Schweiz Wohnsitz habe.