Aus den Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2008 eine unselbständige Tätigkeit in Deutschland ausübte. 3.4.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, das der AHV-Beitragspflicht zugrunde gelegte Einkommen von Fr. 250'612.-- setze sich aus Nebeneinkünften von Fr. 3'628.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit (ärztliche Vertretungstätigkeit und schriftstellerische Tätigkeit) sowie aus Fr. 246'984.-- (entsprechend EUR 155'662.41) aus der früheren selbständigen Tätigkeit bei der Universitätsklinik B zusammen. Beim letzten Betrag handle es sich um Einkommen, das der Beschwerdeführer als Chefarzt der Abteilung C bereits im Jahr 2006 und früher erzielt habe.