Kontennachweis zur Gewinnermittlung für 2007). Nach dem Austritt aus der Universitätsklinik B per Ende März 2007 übernahm er eine neue unselbständige Tätigkeit in Deutschland; der diesbezügliche Arbeitslohn wurde ebenfalls in Deutschland besteuert (Lohnsteuerbescheinigungen 2007 und 2008 des Landesamts X). Die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten haben für das vorliegende Verfahren keine weitere Bedeutung. Aus den Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2008 eine unselbständige Tätigkeit in Deutschland ausübte.