Das hängt davon ab, ob er nach den kollisionsrechtlichen Bestimmungen dem schweizerischen Recht unterstellt ist. 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer war u.a. als Unselbständigerwerbender bei der Universitätsklinik B angestellt. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit vom 1. Januar - 31. März 2007 wurde in Deutschland versteuert (vgl. Lohnsteuerbescheinigung für 2007 vom 30.5.2007 des Finanzamts Y). Aus freiberuflicher (selbständiger) Tätigkeit erzielte er im Jahr 2007 nur noch einen kleinen Teil seines gesamten Erwerbseinkommens (EUR 17'274.71 Bruttoeinnahmen bzw. Nettogewinn EUR 7'664.33; Kontennachweis zur Gewinnermittlung für 2007).