Dieser bezieht sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VO 1408/71 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, insbesondere Leistungen bei Alter (lit. c). Gestützt auf das Gebot der Gleichbehandlung hat der Beschwerdeführer die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften des AHVG wie die Staatsangehörigen der Schweiz, soweit besondere Bestimmungen der Verordnung 1408/71 nichts anderes vorsehen (Art. 3 Abs. 1 und 14 VO 1408/71). Streitig und zu prüfen ist, ob er für das Jahr 2008 der AHV-Beitragspflicht für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegt. Das hängt davon ab, ob er nach den kollisionsrechtlichen Bestimmungen dem schweizerischen Recht unterstellt ist.