Da im vorliegenden Fall Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2008 zu beurteilen sind, ist diese Verordnung unter intertemporalrechtlichem Aspekt nicht anwendbar (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3.3. Das Abkommen und insbesondere die VO 1408/71 sind in persönlicher Hinsicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, weil er als deutscher Staatsbürger Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und als Selbständigerwerbender den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten untersteht oder unterstand (Art. 2 Abs. 1 VO 1408/71). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben. Dieser bezieht sich gemäss Art.