SR 831.10) zu bestimmen, ob es sich um eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Auch die hier in zeitlicher Hinsicht massgebende Fassung der Wegleitung, gültig ab 1. Januar 2008, enthält nichts Gegenteiliges (vgl. WVP N 2010.2). Ob eine Person arbeitnehmend oder selbständigerwerbend im Sinn von Art. 13 ff. VO 1408/71 ist, wird somit aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staats bestimmt, in welchem die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht;