Etwas anderes sieht auch die Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) nicht vor. Nach N 2013 und 2014 WVP (in den seit 1.1.2010 geltenden Fassungen) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staats bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.