Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Art. 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt". Art. 14d Abs. 1 VO 1408/71 bestimmt, dass eine Person, für die u.a. der soeben angeführte Art. 14a Abs. 2 VO 1408/71 gilt, so behandelt wird, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte (vgl. BGE 138 V 258 E. 4.4). 3.1.3.1. Für die Anwendung der Art.