Eine Person, für die namentlich Art. 14 Abs. 2 und 3 oder Art. 14c lit. a gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte (vgl. Art. 14d Abs. 1 VO 1408/71). 3.1.3. Nach Art. 14a Abs. 2 VO 1408/71 gilt "für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben", folgende Regelung: