Diese Regelung bezweckt, dass ein und dieselbe Person für einen bestimmten Zeitraum immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines der beteiligten Staaten unterstellt ist, auch in Bezug auf die Beitragspflicht. Ist auf eine Person das schweizerische Recht anwendbar, untersteht somit ihr gesamtes selbständiges Erwerbseinkommen der schweizerischen AHV-Beitragspflicht, selbst wenn dieses in einem anderen Vertragsstaat erzielt wurde (zum Ganzen: BGE 138 V 258 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Person, für die namentlich Art. 14 Abs. 2 und 3 oder Art.