Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die nur in einem Staat tätig sind, unterliegen den Rechtsvorschriften dieses Staats (Erwerbsortprinzip). Nicht massgebend ist, wo sie wohnen oder wo sich der Sitz des Arbeitgebers befindet. Eine Ausnahme ist unter anderem vorgesehen für eine Person, die in mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist.