d FZA) sowie die Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen (Art. 8 lit. e FZA). Das FZA und die VO 1408/71 wollen tendenziell Inland- und EU-Auslandsachverhalte gleich behandeln, weshalb Personen, die sich innerhalb des EU-Raums bzw. von dort zur Schweiz bewegen, sozialversicherungsrechtlich keine Nachteile erleiden, sondern gleich behandelt werden sollen wie übrige Staatsangehörige (BGE 138 V 258 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.1.2. Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip. Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die nur in einem Staat tätig sind, unterliegen den Rechtsvorschriften dieses Staats (Erwerbsortprinzip).