3. 3.1. Für die Prüfung der Versicherungsunterstellung von Personen, die auf dem Gebiet der EU oder der Schweiz arbeiten und die Staatsangehörige der Schweiz oder einer EU-Staats sind, ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar.