Streitig ist, ob seine Einkünfte, die er als Chefarzt der Universitätsklinik B im Jahr 2008 ausbezahlt erhalten hat, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht in der Schweiz unterliegen. Unbestritten ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Festzuhalten ist, dass sich ein kollisionsrechtlicher Tatbestand nur ergibt, wenn – wie es die Beschwerdegegnerin annimmt – die umstrittenen Einkünfte aus der Chefarzttätigkeit von Fr. 246'984.-- im Jahr 2008 realisiert sind.