Im Übrigen ist die Beitragsverfügung durch den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2013 ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 mit Hinweis, 133 V 50 E. 4.2.2), so dass nicht diese, sondern der Einspracheentscheid Anfechtungs- und Aufhebungsgegenstand bildet (BGer-Urteil 9C_246/2011 vom 22.11.2011 E. 2). 2. Nicht umstritten ist der schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers seit 1. August 2007. Streitig ist, ob seine Einkünfte, die er als Chefarzt der Universitätsklinik B im Jahr 2008 ausbezahlt erhalten hat, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht in der Schweiz unterliegen.