An seiner separaten Beurteilung besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Frage, ob für das Jahr 2008 persönliche Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind, im Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der AHV-Verfügung vom 20. August 2012 enthalten ist. Im Übrigen ist die Beitragsverfügung durch den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2013 ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 mit Hinweis, 133 V 50 E. 4.2.2), so dass nicht diese, sondern der Einspracheentscheid Anfechtungs- und Aufhebungsgegenstand bildet (BGer-Urteil 9C_246/2011 vom 22.11.2011 E. 2).