Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. An seiner separaten Beurteilung besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Frage, ob für das Jahr 2008 persönliche Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind, im Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der AHV-Verfügung vom 20. August 2012 enthalten ist.