Die Ausgleichskasse wies die Einsprache vollumfänglich ab. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess Prof. A beantragen, die AHV-Verfügung vom 20. August 2012 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er im Jahr 2008 keine AHV-Beiträge zu bezahlen habe. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird durch das Kantonsgericht (3. Abteilung) beurteilt, welches sich gemäss Verfassungsauftrag auf den 1. Juni 2013 aus dem bisherigen Ober- und Verwaltungsgericht gebildet und die bei diesen anhängigen Fälle übernommen hat (vgl. § 63 der Kantonsverfassung [KV; SRL Nr. 1]; § 14 ff.