Gegen diese Verfügung liess Prof. A Einsprache erheben. Er stellte den Antrag, es sei nur das in der Schweiz im Jahr 2008 erzielte und hier versteuerte Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit von Fr. 3'628.-- der AHV-Beitragspflicht zu unterstellen. Beim übrigen Einkommen handle es sich um Einnahmen, die im Jahr 2006 resp. vorher erzielt, aber in Folge der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erst im Jahr 2008 ausbezahlt worden seien. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache vollumfänglich ab.