| Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A. Prof. A, geboren 1940, war an der Universitätsklinik B (Deutschland) als Leiter der Abteilung C tätig. Bis 31. März 2006 (ordentliches Pensionsalter) galt diese Tätigkeit aufgrund eines langjährigen Vertrags nach deutschem Recht als selbständige Erwerbstätigkeit. Nach Ablauf der Vereinbarung bei Erreichen des Pensionsalters wurde Prof. A auf seinen Antrag noch für ein Jahr bis zum 31. März 2007 als ärztlicher Direktor der Abteilung C weiter beschäftigt. Für das Verlängerungsjahr wurde ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen und Prof. A neu als Unselbständigerwerbender an der Universitätsklinik B angestellt.